Das AURIS Archiv dokumentiert die deutsche Geschichte der Jahre 1900 bis 1950. Ein Teil des Bestandes stammt aus der Zeit des Nationalsozialismus. Diese Seite erklärt, unter welchen Voraussetzungen dieses Material bereitgestellt wird und wozu es verwendet werden darf.
1 · Worum es geht
Ein Teil des Bestandes zeigt Uniformen, Fahnen, Abzeichen und andere Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen. Weiteres Material stammt aus Kriegs- und Verfolgungskontexten.
Der Anbieter zeigt dieses Material, weil es Quelle ist. Historische Forschung, Bildung und Erinnerungsarbeit sind ohne Quellen nicht möglich, und die Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus setzt voraus, dass man ihn ansehen kann.
Der Anbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten, für die diese Kennzeichen stehen, von der nationalsozialistischen Ideologie und von jeder Form ihrer Verherrlichung oder Verharmlosung. Die Bereitstellung dient allein den in Abschnitt 2 genannten Zwecken.
2 · Zulässige Zwecke
Bildmaterial, das Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB enthält, wird ausschließlich zu den Zwecken bereitgestellt, die § 86 Abs. 4 StGB — anwendbar über § 86a Abs. 3 StGB — benennt:
- staatsbürgerliche Aufklärung,
- Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
- Kunst und Wissenschaft,
- Forschung und Lehre,
- Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte,
- ähnliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift.
Erfasst sind damit insbesondere: wissenschaftliche und populärwissenschaftliche Publikationen, Ausstellungen und Gedenkstättenarbeit, Bildungsmedien und Unterricht, Dokumentarfilm und journalistische Berichterstattung, militär- und uniformkundliche Forschung, Provenienz- und Familienforschung.
Die Aufzählung ist abschließend. Sie folgt bewusst dem Gesetzeswortlaut und wird nicht durch eine allgemeine Öffnungsklausel erweitert.
Verhältnis zur Archivlizenz. Die Archivlizenz, die in jedem Zugang enthalten ist, erlaubt neben wissenschaftlichen Zwecken auch die rein private Nutzung. Für Motive mit Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB gilt diese Erweiterung nicht: Hier geht die abschließende Zweckliste dieses Abschnitts vor. Eine private Verwendung solcher Motive ohne einen der oben genannten Zwecke — etwa als Sammlerstück, Dekoration oder Bildschirmhintergrund — ist nicht gestattet. Für alle übrigen Motive des Archivs bleibt die private Nutzung uneingeschränkt zulässig.
3 · Verpflichtung des Nutzers
Mit dem Erwerb eines Zugangs und mit jedem Download von Material nach Abschnitt 1 versichert der Nutzer, dieses Material
- a) ausschließlich zu den in Abschnitt 2 genannten Zwecken zu verwenden,
- b) in keiner Weise propagandistisch im Sinne des § 86a StGB zu verwenden,
- c) nicht in einer Weise zu verwenden, die den Nationalsozialismus, seine Organisationen oder seine Verbrechen verherrlicht, rechtfertigt, verharmlost, relativiert oder billigt (§ 130 Abs. 3 und 4 StGB),
- d) Gewaltdarstellungen nicht in einer Weise zu verwenden, die die Menschenwürde der Betroffenen verletzt (§ 131 StGB),
- e) das Material nicht kontextlos zu verwenden, insbesondere nicht als Profil- oder Titelbild, auf Bekleidung, auf Gebrauchsgegenständen oder als gestalterisches Element ohne historische Einordnung,
- f) die Würde der abgebildeten Personen, insbesondere von Opfern von Verfolgung und Gewalt, zu wahren.
Diese Versicherung wird im Bestellvorgang durch eine gesonderte, nicht vorausgewählte Bestätigung eingeholt. Sie ist Bedingung für die Bereitstellung des Materials und wird mit Zeitstempel und vollem Wortlaut dokumentiert.
4 · Vorbehalt des Anbieters
(1) Der Anbieter behält sich vor, Bestellungen abzulehnen, Zugänge nicht einzurichten und erteilte Nutzungsrechte zu widerrufen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Material außerhalb der in Abschnitt 2 genannten Zwecke verwendet werden soll.
(2) Der Anbieter behält sich vor, Personen und Organisationen vom Zugang auszuschließen, bei denen eine solche Verwendung zu erwarten ist.
(3) Bei einem Verstoß gegen Abschnitt 3 wird der Zugang gesperrt und die Nutzungslizenz widerrufen. Der Nutzer hat die weitere Nutzung unverzüglich einzustellen. Gesetzliche Ansprüche und die Verpflichtung zur Anzeige von Straftaten bleiben unberührt.
5 · Nutzung außerhalb Deutschlands
Diese Hinweise beschreiben die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. In anderen Staaten — unter anderem in Österreich, Frankreich und Polen — ist die Darstellung nationalsozialistischer Kennzeichen teils strenger geregelt, und die Sozialadäquanzklausel des deutschen Rechts gilt dort nicht.
Der Nutzer ist für die Einhaltung des an seinem Nutzungsort geltenden Rechts selbst verantwortlich. Der Anbieter behält sich technische Zugangsbeschränkungen für einzelne Staaten vor.
6 · Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
(1) Der Bestand zeigt Personen, deren Einwilligung in die Verbreitung ihres Bildnisses regelmäßig nicht vorliegt und nicht mehr eingeholt werden kann. Die Veröffentlichung stützt sich auf § 23 Abs. 1 KUG (Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte); die Grenze des § 23 Abs. 2 KUG ist zu beachten.
(2) Bei Bildnissen Verstorbener gilt die Frist des § 22 Satz 3 KUG. Bei Aufnahmen bis 1950 ist nicht auszuschließen, dass abgebildete Personen noch leben.
(3) Soweit die Aufnahmen personenbezogene Daten enthalten, verarbeitet der Anbieter diese zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken sowie zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken (Art. 89 DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG).
(4) Der Anbieter wahrt die Würde abgebildeter Opfer von Verfolgung und Gewalt. Aufnahmen aus Verfolgungs-, Lager- und Kriegskontexten werden mit Kontextangaben ausgeliefert und nicht als Sammlerobjekte präsentiert.
7 · Beschwerde- und Widerspruchsweg
Abgebildete Personen, deren Angehörige sowie Rechteinhaber können der Veröffentlichung eines Bildes formlos widersprechen.
Kontakt: info@auris-verlag.com
AURIS MEDIA Verlag GmbH, Brehmstr. 8, 42897 Remscheid
Der Anbieter prüft jeden Widerspruch, nimmt das betroffene Motiv für die Dauer der Prüfung aus der öffentlichen Anzeige und teilt das Ergebnis mit. Wird ein Motiv dauerhaft zurückgezogen, werden Kunden, die es bezogen haben, informiert und zur Einstellung der Nutzung aufgefordert.
8 · Kontextangaben und Erschließung
(1) Der Anbieter erschließt das Material mit Angaben zu Datierung, Ort, Bestand und Provenienz, soweit diese ermittelbar sind. Bei propagandistisch entstandenem Material wird die Entstehungssituation kenntlich gemacht, soweit sie bekannt ist.
(2) Bei der Erschließung werden maschinelle Verfahren eingesetzt. Der Anbieter weist darauf gesondert hin. Angaben werden nach bestem Wissen gemacht; eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen.
Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die dort genannten Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Stand: September 2026.
